Villa Bäder Rebschule

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Lieferbedingungen der Villa Bäder Rebenhandel GmbH

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die Pflanzen der Gattung vits L zum Gegenstand haben.

Dieser Bedingungen können von dem Vertragspartner im Büro oder auf der Internetseite des Verkäufers eingesehen werden. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

1.2 Von den Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.3 Soweit mündlich oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschloßen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungßchreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im Bestätigungßchreiben hingewiesen.

2. Abnahme der Pflanzen

Der Käufer ist grundsätzlich zur Abholung der Pflanzen am Ort der Erzeugung verpflichtet. Die Abholung hat innerhalb einer Woche nach Aufforderung zur Abholung durch den Verkäufer zu erfolgen. 8 Arbeitstage nach dem vereinbarten Abholtermin, jedoch spätestens mit Abholung, geht die Gefahr auf den Käufer über.

3. Versand

Wird der Versand abweichend von 2. vereinbart, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise eines Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware. Der Käufer trägt die Kosten des Versandes. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Verkaufßtelle auf den Käufer über. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang abgeschloßen.

4. Lieferung und Liefertermine

4.1 Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung oder Abholung.

4.2 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen (gleich Teillieferungen) abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.

4.3 Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist von mindestens 5 Tagen zur Leistung (gleich Lieferung) zu setzen.

Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 4.2 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

4.4 Schadenersatz ist für den Fall ausgeschloßen

4.5 Die Verpflichtung zur Lieferung von Pflanzen ist in jedem Fall auf die Lieferung aus der eigenen Produktion beschränkt (Vorratßchuld). Reicht das von dem Verkäufer erzeugte Pflanzen zur Belieferung aller Besteller nicht aus, ist er berechtigt, durch andere Lieferanten zu ergänzen oder die Liefermenge anteilig zu kürzen.

5. Zahlung

5.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftßitz des Verkäufers. Bei Abholung der Pflanzen gemäß § 2 ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe der Ware sofort fällig. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers binnen 14 Tagen nach Datum der Rechnungßtellung ohne Abzug zu begleichen; anderenfalls gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug.

Auslandslieferungen sind immer vor dem Verladen der Pflanzen zu bezahlen.

5.2 Steht der Preis bei Vertragsabschluß noch nicht fest, ist der Verkäufer zur Bestimmung des Preises berechtigt. Übersteigt der vom Verkäufer bestimmte Preis den Preis der Vorjahrespreisliste des Verkäufers um mehr als 10 %, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Die relevante Vorjahrespreisliste ist dem Käufer auf Verlangen verfügbar zu machen.

5.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zuläßig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschloßen.

5.6

Skontoabzug gilt nicht als vereinbart und wird nicht gewährt.

7. Mängelrüge

7.1 Der Käufer hat die Pflanzen unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach Übergabe zu untersuchen.

7.2 Der Käufer hat offensichtliche Mängel der Pflanzen unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach bekannt werden, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Verkäufer kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 um drei Werktage, wobei der Zugang der Rüge beim Verkäufer maßgeblich ist. Werden die Fristen für die Mängelrüge nicht eingehalten, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschloßen, im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr bei verborgenen Mängeln jedoch nicht vor Ablauf der durch § 9.3 bestimmten Gewährleistungsfrist.

7.3 Der Käufer hat die beanstandeten Pflanzen sachgemäß aufzubewahren und dem Verkäufer die Möglichkeit zur sofortigen Besichtigung und Überprüfung einzuräumen.

8 Gewährleistung und Haftung des Verkäufers

8.1 Der Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrläßigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

8.2 Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbeßerung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbeßerung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrläßigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt, durch die die Erreichung des Vertragszwecks unmöglich geworden ist.

8.3 Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe ab innerhalb eines Jahres. Das gleiche gilt für Pflichtverletzungen des Verkäufers, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

9. Schadensminderungspflicht

Der Käufer muß alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern laßen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemeßung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.

10. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung

10.1 Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.

10.2 Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und des Aufwuchses gemäß 11.4 erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne daß für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entste­hen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. ver­bundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.